Die Schulkonferenz
Die Schulkonferenz ist das oberste Mitwirkungsgremium der Schule. Dort arbeiten die Vertreterinnen und Vertreter der Eltern und der Lehrerinnen und Lehrer zusammen. Die
Elternvertreter werden von der Schulpflegschaft und die Vertreter der Lehrerinnen und Lehrer von der Lehrerkonferenz gewählt.
Die Schulkonferenz hat an Schulen mit
- bis zu 200 Schülerinnen und Schülern 6 Mitglieder
- bis zu 500 Schülerinnen und Schülern 12 Mitglieder
- mehr als 500 Schülerinnen und Schülern 18 Mitglieder
Verteilung der Sitze in der Schulkonferenz (Grundschule):
Lehrerinnen und Lehrer / Eltern / Schülerinnen und Schüler: 1 / 1 / 0
Die Schulkonferenz berät in grundsätzlichen Angelegenheiten der Schule und vermittelt bei Konflikten innerhalb der Schule. Sie kann Vorschläge und Anregungen an den Schulträger und an die Schulaufsichtsbehörde richten. Die vielfältigen Aufgaben der Schulkonferenz sind in § 65 SchulG geregelt. Zu ihren bisherigen Aufgaben sind die Wahl der Schulleiterin oder des Schulleiters und die Entscheidungen über die Erhöhung der Zahl der Vertretungen der Eltern in Fach- und Bildungsgangkonferenzen hinzugekommen. Darüber hinaus kann die Schulkonferenz eine Empfehlung für das Tragen einheitlicher Schulkleidung abgeben, sofern alle in diesem Gremium vertretenen Schülerinnen und Schüler zustimmen. Das Schulgesetz unterscheidet je nach Aufgabe der Schulkonferenz zwischen umfassenden Gestaltungsrechten, der Zustimmung zu Vorschlägen der Schulleitung oder des Schulträgers, der Verabschiedung von Grundsätzen, Vorschlägen oder Stellungnahmen.
Der Aufgabenkatalog umfasst folgende Angelegenheiten:
- Schulprogramm
- Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung
- Abschluss von Vereinbarungen über die Kooperation von Schulen und die Zusammenarbeit mit anderen Partnern
- Festlegung der beweglichen Ferientage
- Unterrichtsverteilung auf sechs Wochentage
- Einrichtung außerunterrichtlicher Ganztags- und Betreuungsangebote sowie die Rahmenplanung von Schulveranstaltungen außerhalb des Unterrichts
- Organisation der Schuleingangsphase
- Vorschlag zur Einrichtung des Gemeinsamen Unterrichts
- Erprobung und Einführung neuer Unterrichtsformen
- Einführung von Lernmitteln und Bestimmung der Lernmittel, die im Rahmen des Eigenanteils zu beschaffen sind
- Grundsätze für Umfang und Verteilung der Hausaufgaben und Klassenarbeiten
- Grundsätze zum Umgang mit allgemeinen Erziehungsschwierigkeiten sowie zum Abschluss von Bildungs- und Erziehungsvereinbarungen
- Information und Beratung
- Grundsätze für die Betätigung von Schülergruppen
- Grundsätze über Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten in Zeugnissen
- Wirtschaftliche Betätigung und Sponsoring
- Schulhaushalt
- Anregung zur Besetzung der Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters und der ständigen Vertretung
- ergänzende Verfahrens- und Wahlvorschriften
- Einrichtung und Zusammensetzung von Fachkonferenzen oder Bestellung einer Vertrauensperson, Teilkonferenzen und des Vertrauensausschusses
- besondere Formen der Mitwirkung
- Mitwirkung beim Schulträger
- Erlass einer Schulordnung
- Ausnahmen vom Alkohol- und Rauchverbot
- Erhöhung der Zahl der Vertretungen der Eltern in Fach- und Bildungsgangkonferenzen
- Empfehlung zum Tragen einheitlicher Schulkleidung.
Diesen abschließenden Aufgabenkatalog der Schulkonferenz kann allein der Gesetzgeber erweitern. Beschlüsse der Schulkonferenz werden in der Regel mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
Den Vorsitz der Schulkonferenz führt die Schulleiterin oder der Schulleiter, die oder der als neutrale Person zwischen den verschiedenen Gruppen in der Schulkonferenz ausgleichen und vermitteln sollte. Deshalb ist die Schulleiterin oder der Schulleiter nicht stimmberechtigt. Lediglich bei Stimmengleichheit gibt das Votum der Schulleiterin oder des Schulleiters den Ausschlag.
(geringfügig gekürzt, aus: Einfach Mitwirken - Elternmitwirkung in der Schule. Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen 08/2006)
Broschüre hier als PDF-Download
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